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Das aktuelle Reglement regelte seit 2016 die Anstellung von externen Lehrpersonen im Rahmen von Studienprogrammen. Seit dessen Einführung hat sich die Praxis der Lehranstellungen weiterentwickelt, und es bestand Anpassungsbedarf.
Sie finden die teilrevidierten Bestimmungen auf dieser Webseite unter https://www.pa.uzh.ch/de/anstellung-lehrpersonen.html
Die teilrevidierten Bestimmungen treten per 01.02.2025 (Frühlingssemester) in Kraft.
An den Rahmenbedingungen Ihrer Anstellung ändert sich grundsätzlich nichts.
Eine der wichtigsten Änderungen wurde in Bereich der Lehrentschädigungspraxis vollzogen:
Die bisherigen Einreihungsklassen werden durch Richtwerte ersetzt, und die Richtwerte für die Lehrentschä-digungen werden um 6 % im Vergleich zu den aktuell gültigen Ansätzen angehoben. Diese Entschädigungshö-he entspricht dem UZH-internen und dem externen Marktniveau.
Richtwerte gemäss § 10 | ||||
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Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) | Funktion | Personen-gruppe | Richtwert pro Semester- wochenstunde (SWS) in CHF |
Monatlicher Richtwert pro SWS in CHF |
Professor*innen anderer Universitäten (inkl. Assistenzprofessor*innen) | Lehrperson | A | 5340 | 890 |
Titularprofessor*innen, Privatdozierende und Klinische Dozierende, die nicht bereits an der UZH angestellt sind |
Lehrperson | B | 4440 | 740 |
Externe Ärzt*innen, externe Oberassistierende, Postdoktorierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, externe, an anderen Institutionen angestellte Lehrpersonen | Lehrperson | C | 4200 | 700 |
Externe Assistierende und Doktorierende |
Lehrperson |
D | 3540 | 590 |
Weiterhin wurden die Kündigungsbestimmungen im Sinne des Privatrechts angepasst.
Neu ist eine befristete Anstellung innerhalb einer Gesamtdauer von drei Jahren zwei Mal möglich.
Ihr Arbeitsvertrag wird mit Blick auf die neuen Richtwerte und die geänderten Bestimmungen im LPR-UZH angepasst. Die Formulierungen und das Format wurden überarbeitet.
Diese neu angepassten privatrechtlichen Verträge werden Ihnen Anfang September 2024 zur Unterschrift zugestellt.
Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis zum neu ausgestalteten Arbeitsvertrag. Im Begleitschreiben werden Sie aufgefordert, den unterzeichneten Arbeitsvertrag bis 31.10.2024 (Poststempel) zu retournieren. Wenn bis dahin keine Rückmeldung erfolgt, gilt das Arbeitsverhältnis per 31.01.2025 als beendet.