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Fragen und Antworten zur Teilrevision des Reglements über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPR-UZH) per 01.02.2025

Warum wurde das Reglement teilrevidiert?

Das aktuelle Reglement regelte seit 2016 die Anstellung von externen Lehrpersonen im Rahmen von Studienprogrammen. Seit dessen Einführung hat sich die Praxis der Lehranstellungen weiterentwickelt, und es bestand Anpassungsbedarf.

Wo finde ich die teilrevidierten Bestimmungen zur Anstellung von externen Lehrpersonen?

Sie finden die teilrevidierten Bestimmungen auf dieser Webseite unter https://www.pa.uzh.ch/de/anstellung-lehrpersonen.html

Ab wann gelten die teilrevidierten Bestimmungen?

Die teilrevidierten Bestimmungen treten per 01.02.2025 (Frühlingssemester) in Kraft. 

Was ändert sich für mich als Lehrperson?

An den Rahmenbedingungen Ihrer Anstellung ändert sich grundsätzlich nichts. 
Eine der wichtigsten Änderungen wurde in Bereich der Lehrentschädigungspraxis vollzogen:
Die bisherigen Einreihungsklassen werden durch Richtwerte ersetzt, und die Richtwerte für die Lehrentschä-digungen werden um 6 % im Vergleich zu den aktuell gültigen Ansätzen angehoben. Diese Entschädigungshö-he entspricht dem UZH-internen und dem externen Marktniveau.

Wie sehen die neuen Richtwerte aus?

Richtwerte gemäss § 10
Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)  Funktion   Personen-gruppe Richtwert pro
Semester-
wochenstunde
(SWS)
in CHF 
Monatlicher
Richtwert
pro SWS
in CHF
Professor*innen anderer Universitäten (inkl. Assistenzprofessor*innen)  Lehrperson   A     5340 890

Titularprofessor*innen, Privatdozierende und Klinische Dozierende, die nicht bereits an der UZH angestellt sind

Lehrperson   B 4440 740
Externe Ärzt*innen, externe Oberassistierende, Postdoktorierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, externe, an anderen Institutionen angestellte Lehrpersonen Lehrperson   4200     700
Externe Assistierende und Doktorierende 

Lehrperson  

D   3540  590

Weiterhin wurden die Kündigungsbestimmungen im Sinne des Privatrechts angepasst.
Neu ist eine befristete Anstellung innerhalb einer Gesamtdauer von drei Jahren zwei Mal möglich.

Was geschieht mit meinem bestehenden privatrechtlichen Vertrag?

Ihr Arbeitsvertrag wird mit Blick auf die neuen Richtwerte und die geänderten Bestimmungen im LPR-UZH angepasst. Die Formulierungen und das Format wurden überarbeitet.
Diese neu angepassten privatrechtlichen Verträge werden Ihnen Anfang September 2024 zur Unterschrift zugestellt.

Was, wenn ich die Vertragsanpassung nicht annehmen möchte?

Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis zum neu ausgestalteten Arbeitsvertrag. Im Begleitschreiben werden Sie aufgefordert, den unterzeichneten Arbeitsvertrag bis 31.10.2024 (Poststempel) zu retournieren. Wenn bis dahin keine Rückmeldung erfolgt, gilt das Arbeitsverhältnis per 31.01.2025 als beendet.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bei weiterführenden Fragen kontaktieren Sie bitte HR Dozierende.