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Externe Lehrpersonen können in der Regel bis zum Ende jenes Semesters lehren, in dem sie das ordentliche Pensionierungsalter erreichen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn die jeweils zuständige Fakultät dies im Einzelfall so beschliesst.
Im Falle einer Wiederanstellung kann diese befristet erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit.
Das Formular «Änderungsmeldung» ist zu verwenden für:
Formular Änderungsmeldung (PDF, 653 KB)
Bitte füllen Sie das Formular entsprechend aus und senden Sie es per E-Mail an HR Dozierende (E-Mail).
Jedes Kalenderjahr müssen Grenzgänger*innen dem Team HR Dozierende eine Ansässigkeitsbescheinigung zustellen. Ohne diese ist die UZH verpflichtet, die volle Quellensteuer bei der Lehrentschädigung in Abzug zu bringen.
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen von externen Lehrpersonen werden durch HR Dozierende beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) resp. Migrationsamt (MIGRA) beantragt. Der Genehmigungsprozess für Personen aus Drittstaaten kann bis zu sechs Wochen dauern.
Weitere Informationen:
Merkblatt Arbeitsbewilligung (PDF, 92 KB)
Merkblatt Arbeitsbewilligung Drittstaaten (PDF, 177 KB)
Gesuche um Einreisebewilligung und Erwerbstätigkeiten
Amt für Wirtschaft und Arbeit
In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr¬pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.
Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden, darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.
Die externen Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im vereinbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch. Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationseinheit oder im Einverständnis mit dieser, können die Lehrveranstaltungen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden.
Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisationseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest. Kann die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, muss dieser Umstand der verantwortlichen Organisationseinheit gemeldet werden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert sich um die nicht geleistete Arbeit.
A – 5340.-
Professorinnen und Professoren anderer Universitäten
(einschliesslich Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren)
B – 4440.-
Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozierende und Klinische Dozierende, die nicht bereits an der Universität Zürich angestellt sind
C – 4200.-
Externe Ärztinnen und Ärzte, externe Oberassistierende, externe Postdoktorierende, externe wissenschaftliche Mitarbeitende, externe, an anderen Institutionen angestellte Lehrpersonen sowie weitere externe Fachexpertinnen und Fachexperten
D – 3540.-
Externe Assistierende und Doktorierende
Für Entsendungsvereinbarungen zwischen zwei Universitäten oder der Universität Zürich und dem Hauptarbeitgeber der externen Lehrperson ist das jeweilige Dekanat zuständig.
Sie können für Ihre Kinder Familienzulagen beantragen. Zulagen können für eigene Kinder sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder beantragt werden. Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Haben Sie mehrere Arbeitgebende, ist jener zuständig, der den höchsten Lohn auszahlt.
Die Ausgleichskasse Zürich (SVA) übernimmt für die Universität Zürich die administrative Abwicklung der Familienzulagen. Damit die SVA überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind und Zulagenentscheide erstellen kann, müssen sie über die nötigen Informationen verfügen. Deshalb reichen die Mitarbeitenden die Anträge, Belege für die Ausbildungszulagen sowie Mitteilungen über allfällige Veränderungen direkt bei der SVA ein. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Neuanmeldungen (infolge Neueintritt oder Familienzuwachs)
Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt der Abteilung Personal HR Dozierende auf. Wir werden Ihnen einen personalisierten Link per E-Mail zustellen. Mit diesem Link haben Sie Zugriff auf das Anmeldeformular und können durch die anschliessende Übermittlung Ihrer Daten an die SVA den Prüfungsprozess starten. Sie werden dann von der SVA direkt einen Zulagenentscheid erhalten.
Meldung von Familienzuwachs oder Änderung
Um diese Änderung zu melden, gibt es aktuell die Änderungsmeldung für Arbeitnehmende. Dieses Formular müssen Sie als Mitarbeiter*in ausfüllen und direkt bei der SVA per Post einreichen, vorab benötigt es eine Unterschrift des Teams HR Dozierende und die Bestätigung, dass das Mindestsalär von CHF 7'560 erreicht ist.
Deshalb reichen die Mitarbeitenden die Anträge, Belege für die Ausbildungszulagen sowie Mitteilungen über allfällige Veränderungen direkt bei der SVA ein. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Gesamtübersicht der gehaltenen Veranstaltungen kann beim Team HR Dozierende (E-Mail) angefordert werden.
Eine Kombination von beiden Anstellungsarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind in einigen wenigen Fällen möglich:
Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig, ob das Arbeitsverhältnis noch weiterbestehen soll. Ist das nicht der Fall, beantragt sie die Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrags durch die Abteilung Personal.
Eine Kündigung von Seiten der externen Lehrperson ist dann nötig, wenn die Lehrperson neu öffentlich-rechtlich angestellt werden soll, eine Professur erhält oder die Lehrperson sich entschliesst, zukünftig nicht mehr an der UZH zu lehren.
Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den ver¬antwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal HR Dozierende schriftlich mitgeteilt. Erst mit dieser von beiden Seiten unterschriebenen Lehrpensums wird das Arbeitsverhältnis für das betreffende Semester aktualisiert.
Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durchgeführten Studienprogramme.
Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durchgeführten Studienprogramme.
Der Bruttolohn richtet sich nach den vom Universitätsrat festgelegten Richtwerten, die in den Personengruppen aufgeführt sind. Die Auszahlung des Lohns erfolgt in der Regel am Ende des Semesters (im Juli für das Frühjahrssemester, im Januar für das Herbstsemester). Übersteigt Ihr Lohn das pensionskassenpflichtige Minimum gemäss Art. 7 BVG, oder haben Sie bereits das Rentenalter erreicht, werden Sie monatlich entlohnt.
Die Lohnfortzahlung bei privatrechtlich angestellten Lehrpersonen im Falle einer Arbeitsverhinderung aufgrund Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324a und 324b OR. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist Sache der externen Lehrperson.
Als externe Lehrpersonen haben Sie die Möglichkeit, eine Lunch-Check-Karte zu beziehen. Für die Berechnung des Verpflegungsbeitrages werden die bezahlten Semesterwochenstunden (SWS) pro Semester berücksichtigt. Die UZH beteiligt sich als Arbeitgeberin zur Hälfte am Guthaben der Lunch-Checks. Der maximale Bezug von Lunch-Checks beträgt CHF 250 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Bitte reichen Sie das elektronische Antragsformular über die Webseite der Abteilung Personal ein.
Semester-wochenstunden (SWS) | SWS entsprechen diesem Beschäftigungs-grad (in %) | Max. Lunch-Check-Betrag pro Monat (CHF) | Lunch-Check-Betrag pro Semester (CHF) | Beteiligung an Lunch-Checks für Lehrperson (CHF pro Semester) |
---|---|---|---|---|
1 | 7.50 | 18.75 | 112.50 | 56.25 |
2 | 15.00 | 37.50 | 225.00 | 112.50 |
3 | 22.50 | 56.25 | 337.50 | 168.75 |
4 | 30.00 | 75.00 | 450.00 | 225.00 |
5 | 37.50 | 93.75 | 562.50 | 281.25 |
6 | 45.00 | 112.50 | 675.00 | 337.50 |
7 | 52.50 | 131.25 | 787.50 | 393.75 |
8 | 60.00 | 150.00 | 900.00 | 450.00 |
9 | 67.50 | 168.75 | 1012.50 | 506.25 |
10 | 75.00 | 187.50 | 1125.00 | 562.50 |
11 | 82.50 | 206.25 | 1237.50 | 618.75 |
12 | 90.00 | 225.00 | 1350.00 | 675.00 |
13 | 97.50 | 243.75 | 1462.50 | 731.25 |
13.34 | 100.00 | 250.00 | 1500.00 | 750.00 |
Die Mindestbelegung von Lehrveranstaltungen wird von der jeweiligen Fakultät festgelegt.
Externe Lehrpersonen, die mit ihrem Gehalt das BVG-Minimum erreichen oder überschreiten, werden bei der Pensionskasse BVK versichert. Damit sind Sie gegen die wirtschaftlichen Folgen des Altersrücktritts, der Invalidität und des Todesfalls versichert. Die Anmeldung erfolgt durch die Abteilung Personal.
Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden mit der Habilitation zu Privatdozent*innen (PD) ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi). Der PD-Titel und die Venia Legendi werden gemäss geltender Universitätsordnung auf Lebenszeit verliehen. Eine Lehrpflicht existiert nicht und es erfolgt auch keine periodische Überprüfung der Lehr- und Forschungsleistung.
Privatdozent*innen haben kein Recht auf Lehre innerhalb von Studienprogrammen. Allerdings werden sie gemäss Universitätsordnung bei der Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen angemessen berücksichtigt. In jedem Fall können sie bis zum 65. Lebensjahr Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen, wenn die Lehrveranstaltung von einer Mindestanzahl von immatrikulierten Studierenden gebucht wird.
Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Lehranstellung im Sinne des Reglements zu den privatrechtlichen Lehranstellungen an der UZH nicht möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden. Dazu zählen Blockveranstaltungen von im Ausland ansässigen Lehrpersonen. Unentgeltlich lehrende externe Lehrpersonen erhalten einen unentgeltlichen privatrechtlichen Auftrag.
Als ausländische externe Lehrperson mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland unterliegen Sie der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird durch die UZH bei der Lohnabrechnung in Abzug gebracht.
Merkblatt Quellensteuer (PDF, 60 KB)
Bitte füllen Sie Formular «Ergänzende Angaben quellensteuerpflichtige Mitarbeitende» bei der Retournierung des privatrechtlichen Vertrags aus und schicken Sie es an HR Dozierende.
Formular Ergänzende Angaben quellensteuerpflichtige Mitarbeitende (PDF, 1 MB)
Quellensteuerpflichtige Lehrpersonen sind verpflichtet, alle für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen der UZH mitzuteilen und jegliche Änderungen unverzüglich zu melden.
Seit dem 1.1.2021 sind Sie verpflichtet, zusätzlich die Aufnahme oder der Wegfall einer weiteren selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der UZH und der Bezug oder Wegfall von Ersatzeinkünften mittels Online-Formular zu melden. Ersatzeinkünfte sind beispielsweise Taggelder, Teil-Invaliditätsrenten, Mutterschaftsentschädigungen und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter. Diese Neuerungen gelten unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder im Ausland erfolgt.
Wenn externe Lehrpersonen ausserhalb der UZH eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, gilt eine Lehrtätigkeit an der UZH nicht auch als selbständige Erwerbstätigkeit. Die Lehre an der UZH wird für externe Lehrpersonen immer als unselbständige Erwerbstätigkeit definiert.
Die Semesterwochenstunde (SWS) wird an der UZH verwendet, um das Lehrdeputat der externen Lehrpersonen zu messen. Eine SWS bedeutet dabei, dass die entsprechende Lehrveranstaltung für die Dauer der Vorlesungszeit eines Semesters (14 Wochen) wöchentlich 45 Minuten stattfindet. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob an einzelnen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. wegen Feiertagen).
Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von externen Lehrpersonen werden grundsätzlich nicht entschädigt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH entschädigen.
Die Abteilung Personal ist von der Schweizerischen Versicherungsanstalt (SVA) angewiesen, auch bei ausländischen externen Lehrpersonen und schweizerischen externen Lehrpersonen mit Wohnsitz im Ausland Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge werden direkt vom massgebenden Lohn abgezogen.
Externe Lehrpersonen mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder derjenigen eines EU- oder EFTA- Staates, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, sind von der Zahlung von Beiträgen an die SVA befreit, sofern sie der UZH eine von den zuständigen ausländischen Behörden ausgestellte Zahlungsbefreiung vorlegen (Formular A1). Das Gleiche gilt für externe Lehrpersonen aus einem Vertragsstaat ausserhalb der EU oder EFTA (Certificate of Coverage).
Wissenschaftlich ausgewiesene Habilitierte und Nichthabilitierte können zur/zum Titularprofessor*in ernannt werden. Der Titel wird für sechs Jahre verliehen mit der Möglichkeit mehrmaliger Verlängerung. Für die Verlängerung ist jeweils ein neuer Antrag der Fakultät an die Erweiterte Universitätsleitung nötig. Auch Titularprofessor*innen, die das gesetzliche AHV- Rücktrittsalter erreichen, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen. Es obliegt den Fakultäten, die Fristen zu kontrollieren und Änderungen dem Team Dozierende Personal zu melden. Die Titularprofessur berechtigt zum Titel «Professor*in» (Prof.).
Als externe Lehrperson sind Sie gegen Berufsunfälle versichert. Bei äquivalenter wöchentlicher Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sind Sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (§ 1a Abs. 1 UVG, § 13 Abs. 1 UVV). Externen Lehrpersonen, die mit ihren Lehrveranstaltungen diese acht Stunden unterschreiten, wird empfohlen, eine private Nichtberufsunfallversicherung abzuschliessen.