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Für Entsendungsvereinbarungen zwischen zwei Universitäten oder der Universität Zürich und dem Hauptarbeitgeber der Dozierenden ist das jeweilige Dekanat zuständig.
Eine Gesamtübersicht der gehaltenen Veranstaltungen können Sie bei der jeweiligen Fakultät oder beim HR Dozierende (E-Mail) anfordern.
Wenn aufgrund besonderer Umstände für einen befristeten Zeitraum eine zusätzliche Lehrleistung mit einer geringen Entschädigung (unter CHF 1'050.00) erforderlich ist, kann bei öffentlich-rechtlich angestellten Lehrpersonen eine Auszahlung von Kleinstbeträgen erfolgen.
Eine Kombination von beiden Anstellungsarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind in einigen wenigen Fällen möglich:
Wenn aufgrund besonderer Umstände für einen befristeten Zeitraum eine zusätzliche Lehrleistung erforderlich ist, kann bei öffentlich-rechtlich angestellten Lehrpersonen eine Auszahlung als Lehrzulage erfolgen.
Die Mindestbelegung von Lehrveranstaltungen wird von der jeweiligen Fakultät festgelegt.
Lehrleistungen von UZH-Angestellten müssen grundsätzlich immer Bestandteil ihrer öffentlich-rechtlichen Anstellung und damit ihrer Stellenbeschreibung bzw. ihres Pflichtenheftes sein. Nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände für einen befristeten Zeitraum eine zusätzliche Lehrleistung erforderlich ist, kann eine Auszahlung als Lehrzulage oder als Kleinstbetrag (bei geringer Entschädigung bis 1'050 Fr. pro Semester) erfolgen.
Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden mit der Habilitation zu Privatdozent*innen (PD) ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi). Der PD-Titel und die Venia Legendi werden gemäss geltender Universitätsordnung auf Lebenszeit verliehen. Eine Lehrpflicht existiert nicht und es erfolgt auch keine periodische Überprüfung der Lehr- und Forschungsleistung.
Privatdozent*innen haben kein Recht auf Lehre innerhalb von Studienprogrammen. Allerdings werden sie gemäss Universitätsordnung bei der Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen angemessen berücksichtigt. In jedem Fall können sie bis zum 65. Lebensjahr Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen, wenn die Lehrveranstaltung von einer Mindestanzahl von immatrikulierten Studierenden gebucht wird.
Die Semesterwochenstunde (SWS) wird an der UZH verwendet, um das Lehrdeputat der externen Lehrpersonen zu messen. Eine SWS bedeutet dabei, dass die entsprechende Lehrveranstaltung für die Dauer der Vorlesungszeit eines Semesters (14 Wochen) wöchentlich 45 Minuten stattfindet. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob an einzelnen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. wegen Feiertagen).
Wissenschaftlich ausgewiesene Habilitierte und Nichthabilitierte können zur/zum Titularprofessor*in ernannt werden. Der Titel wird für sechs Jahre verliehen mit der Möglichkeit mehrmaliger Verlängerung. Für die Verlängerung ist jeweils ein neuer Antrag der Fakultät an die Erweiterte Universitätsleitung nötig. Auch Titularprofessor*innen, die das gesetzliche AHV- Rücktrittsalter erreichen, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen. Es obliegt den Fakultäten, die Fristen zu kontrollieren und Änderungen dem Team Dozierende Personal zu melden. Die Titularprofessur berechtigt zum Titel «Professor*in» (Prof.).